Die Kammer erachtet somit auch betreffend den Beschuldigten G.________ eine Entschädigung von CHF 5'000.00 (inkl. Auslagen und MWSt) als angemessen. Der Kanton Bern entschädigt den Beschuldigten G.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren folglich mit CHF 5'000.00 (inkl. Auslagen und MWSt).