Auch Rechtsanwältin H.________ war bereits im erstinstanzlichen Verfahren involviert – wenn auch nicht durch den Beschuldigten G.________ mandatiert, sondern durch den ehemals Beschuldigten R.________ – und verfügte damit ebenfalls über vollumfängliche Aktenkenntnisse. Dem Beschuldigten G.________ wurden sodann die gleichen Vorwürfe wie den übrigen Beschuldigten zur Last gelegt. Es liegen somit keine Gründe vor, weshalb die Entschädigung des Beschuldigten G.________ diejenigen der Beschuldigten A.________ und E.________ in oberer Instanz übersteigen sollte. Die Kammer erachtet somit auch betreffend den Beschuldigten G.___