1693 ff.). Diese setzt sich zusammen aus 41,58 Stunden à CHF 250.00, ausmachend CHF 10'395.80, Auslagen von CHF 212.80 und MWSt von 8,1 %, ausmachend CHF 858.75. Auch Rechtsanwältin H.________ begründet die geltend gemachte Entschädigung ausschliesslich über den Zeitaufwand. Es wurde bereits mehrfach erwähnt, dass das vorliegende Verfahren mit Blick auf den Umfang, die Schwierigkeit und Bedeutung der Streitsache höchstens als durchschnittlich bezeichnet werden kann, womit das geltend gemachte Honorar von der Kammer als weit übersetzt erachtet wird. Auch Rechtsanwältin H.______