72 23.5 Entschädigung für die Verteidigung des Beschuldigten G.________ Der Beschuldigte G.________ war erst in oberer Instanz anwaltlich vertreten. Für allfällige Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren wurde keine Entschädigung beantragt. Rechtsanwältin H.________ machte mit Kostennote vom 20. Februar 2025 für die Zeitspanne vom 30. Januar 2023 bis 30. März 2025 eine Entschädigung von CHF 11'467.35 geltend (pag. 1693 ff.).