Die Kammer erachtet daher – wie für den Beschuldigten A.________ – eine Entschädigung von CHF 5'000.00 (inkl. Auslagen und MWSt) im oberinstanzlichen Verfahren als angemessen. Der Kanton Bern entschädigt den Beschuldigten E.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren folglich mit CHF 5'000.00 (inkl. Auslagen und MWSt).