Rechtsanwalt F.________ war ebenfalls bereits im erstinstanzlichen Verfahren mandatiert, womit auch er bei der Vorbereitung auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung über vollumfängliche Aktenkenntnisse verfügte. Eine im Vergleich zu erster Instanz noch gesteigerte Stundenanzahl zu entschädigen, ist damit in offensichtlicher Weise nicht angezeigt. Es ist in Erinnerung zu rufen, dass das oberinstanzliche Honorar gemäss PKV grundsätzlich 10 bis 50 Prozent (Art. 17 Bst. f PKV) des Honorars der ersten Instanz beträgt. Die Kammer erachtet daher – wie für den Beschuldigten A._____