dass dem Beschuldigten E.________ die gleichen Vorwürfe zur Last gelegt wurden wie den Beschuldigten A.________ und C.________ erachtet die Kammer eine Entschädigung in der Höhe von CHF 7'500.00 (inkl. Auslagen und MWSt) auch in seinem Fall als angemessen. Der Kanton Bern entschädigt den Beschuldigten E.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'500.00 (inkl. Auslagen und MWSt). 23.4.2 In oberer Instanz Für das oberinstanzliche Verfahren machte Rechtsanwalt F.________ mit Kostennote vom 1./19. Februar 2025 eine Entschädigung von insgesamt CHF 12'153.45 geltend (pag.