Ausführungen zur Bedeutung der Streitsache oder der Schwierigkeit des Prozesses sind der Kostennote keine zu entnehmen. Die Kammer erachtet das geltend gemachte Honorar in Anbetracht des gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als nicht in diesem Umfang geboten. Es kann dabei vollumfänglich auf die Ausführungen zur Kürzung betreffend die Entschädigung des Beschuldigten A.________ verwiesen werden (vgl. E. 23.2.1 hiervor). In Anwendung des Art. 41 Abs. 3 KAG sowie unter Berücksichtigung, dass dem Beschuldigten E.______