in Anwendung des praxisüblichen Stundenansatzes von CHF 200.00 für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 6'529.30. Für die genauen Zahlen wird auf die Zusammenstellung im Urteilsdispositivs verwiesen. Infolge Freispruchs besteht keine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). 23.4 Entschädigung für die Verteidigung des Beschuldigten E.________ 23.4.1 In erster Instanz Rechtsanwalt F.________ machte mit Kostennote vom 1. Februar 2025 für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 8'593.40 geltend