für den Zeitraum bis Ende 2023 keine Kürzungen. Für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2024 wird das Honorar demgegenüber um insgesamt 9,50 Stunden gekürzt. Rechtsanwältin D.________ werden somit 30 Stunden Zeitaufwand zugesprochen, was sich im Vergleich zu den übrigen Verteidigern dadurch rechtfertigt, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht mandatiert war. Die übrigen Positionen der Kostennote geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ in Anwendung des praxisüblichen Stundenansatzes von CHF 200.00 für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten C.__