Das geltend gemachte Honorar wird mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als nicht in diesem Umfang geboten erachtet. Nachdem Rechtsanwältin D.________ bereits rund einen Tag Arbeitsaufwand für die Lektüre der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, des Protokolls der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und für punktuelles Aktenstudium auswies, werden von der Kammer Kürzungen im Bereich der Verhandlungsvorbereitung und Rechtsabklärungen vorgenommen.