70 gesetzte Entschädigung von CHF 7'500.00 (inkl. Auslagen und MWSt) auch in seinem Fall gerechtfertigt erscheint. Der Kanton Bern entschädigt den Beschuldigten C.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren folglich mit CHF 7'500.00 (inkl. Auslagen und MWSt). 23.3.2 In oberer Instanz In oberer Instanz wurde dem Beschuldigten C.________ die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wobei ihm Rechtsanwältin D.________ als amtliche Verteidigerin beigeordnet wurde (pag. 1470 ff.).