begründet das geltend gemachte Honorar ausschliesslich über den Zeitaufwand. Zur Bedeutung der Streitsache oder der Schwierigkeit des Prozesses sind der Kostennote demgegenüber keine Ausführungen zu entnehmen. Für die Einschätzung des in erster Instanz gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses kann vollumfänglich auf die Ausführungen betreffend den Beschuldigten A.________ verwiesen werden (vgl. E. 23.2.1 hiervor). Dem Beschuldigten C.________ wurden die gleichen Vorwürfe zur Last gelegt wie dem Beschuldigten A.________, weshalb die zuvor fest-