Nach dem Gesagten und insbesondere mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV, wonach im Rechtsmittelverfahren 10 bis 50 Prozent des geltend gemachten Honorars vor dem Regionalgericht vorgesehen ist, erachtet die Kammer eine Entschädigung von CHF 5'000.00 (inkl. Auslagen und MWSt) als angemessen. Der Kanton Bern entschädigt den Beschuldigten A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren folglich mit CHF 5'000.00 (inkl. Auslagen und MWSt). 23.3 Entschädigung für die Verteidigung des Beschuldigten C.