_ war zudem bereits im erstinstanzlichen Verfahren mandatiert, womit er bei der Vorbereitung auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung bereits über vollumfängliche Aktenkenntnisse verfügte. Sodann war auch der Verfahrensgang zwischen erst- und oberinstanzlicher Hauptverhandlung überschaubar, es ergaben sich weder sachverhaltlich noch rechtlich wesentliche Neuerungen. Nach dem Gesagten und insbesondere mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst.