Geltung haben und das Verfahren höchstens als durchschnittlich bezeichnet werden kann (vgl. E. 23.2.1 hiervor) – erscheint das geltend gemachte Honorar als deutlich übersetzt. Angesichts des in Rechtskraft erwachsenen Freispruchs lagen oberinstanzlich nicht mehr alle ursprünglichen Anklagepunkte im Streit. Rechtsanwalt B.________ war zudem bereits im erstinstanzlichen Verfahren mandatiert, womit er bei der Vorbereitung auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung bereits über vollumfängliche Aktenkenntnisse verfügte.