KAG erachtet die Kammer für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 7'500.00 (inkl. Auslagen und MWSt) als angemessen. Der Kanton Bern entschädigt den Beschuldigten A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren folglich mit CHF 7'500.00 (inkl. Auslagen und MWSt).