Die Entschädigung ist vorliegend im Rahmen der PKV als Pauschale festzulegen, ohne dass die einzelnen zu berücksichtigenden Arbeitsstunden im Einzelnen zu prüfen wären. Eine unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Rahmen des richterlichen Ermessens festgesetzte Pauschale entbindet gerade davon, Honorarnoten in ihren einzelnen Positionen zu überprüfen (BGE 145 IV 453). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien respektive in Anwendung des Art. 41 Abs. 3 KAG erachtet die Kammer für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 7'500.00 (inkl. Auslagen und MWSt) als angemessen.