Es wurden im Verfahren zudem nur wenig Beweismassnahmen getroffen, womit sich auch vor diesem Hintergrund kein überdurchschnittlicher Zeitaufwand rechtfertigen lässt. Weiter sind auch die Schwierigkeit sowie die Bedeutung der Streitsache als durchschnittlich zu bezeichnen. Der Fall bot weder besondere prozessuale oder materiell-rechtliche Schwierigkeiten noch erscheint er im Vergleich zu anderen Einzelgerichtsfällen von besonderer Tragweite. Die Entschädigung ist vorliegend im Rahmen der PKV als Pauschale festzulegen, ohne dass die einzelnen zu berücksichtigenden Arbeitsstunden im Einzelnen zu prüfen wären.