Zur Bedeutung der Streitsache oder der Schwierigkeit des Prozesses sind der Kostennote keine Ausführungen zu entnehmen. Die Kammer erachtet das geltend gemachte Honorar in Anbetracht des gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als nicht in diesem Umfang geboten. Der Aktenumfang ist vorliegend als knapp durchschnittlich (2 Bundesordner) zu bezeichnen. Es wurden im Verfahren zudem nur wenig Beweismassnahmen getroffen, womit sich auch vor diesem Hintergrund kein überdurchschnittlicher Zeitaufwand rechtfertigen lässt.