In erster Instanz Rechtsanwalt B.________ machte mit Kostennote vom 2. November 2022 für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 8'492.29 geltend (pag. 1138 f.). Dieses setzt sich zusammen aus 27,83 Stunden à CHF 250.00, ausmachend CHF 6'958.33, Auslagen von CHF 926.80 (inkl. Reisezuschlag von CHF 450.00) und MWSt von 7,7 %, ausmachend CHF 607.16. Rechtsanwalt B.________ begründet die Höhe des geltend gemachten Honorars ausschliesslich über den Zeitaufwand. Zur Bedeutung der Streitsache oder der Schwierigkeit des Prozesses sind der Kostennote keine Ausführungen zu entnehmen.