Nach Art. 6 Abs. 2 VKD können in Verfahren mit mehreren Beteiligten die Höchstansätze jedoch überschritten werden. Infolge des oberinstanzlichen Freispruchs gelten die Beschuldigten als vollumfänglich obsiegend. Sie haben demnach keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die auf insgesamt CHF 8'000.00 bestimmten oberinstanzlichen Ver- 67 fahrenskosten (Art. 24 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 6 Abs. 2 VKD) werden anteilsmässig, je CHF 2'000.00, auf den einzelnen Beschuldigten ausgeschieden und dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt.