Die Beschuldigten werden in oberer Instanz vollumfänglich freigesprochen. Umstände, welche eine Kostentragung durch die Beschuldigten rechtfertigen würden, liegen keine vor. Folglich sind die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 14'050.00 (Beschuldigter A.________, C.________ und G.________: je CHF 3'412.50; Beschuldigter E.________: CHF 3'812.50) vom Kanton Bern zu tragen. 22.2 Obere Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).