Die auf den Beschuldigten E.________ entfallenden Verfahrenskosten bestimmte die Vorinstanz auf insgesamt CHF 3'812.50, sich zusammensetzend aus den Kosten der Untersuchung von CHF 900.00, den Kosten für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht von CHF 400.00 (ARR 19 489; Entsiegelungsverfahren) und den Kosten des Gerichts (inkl. schriftliche Begründung) von CHF 2'515.50. Für den erstinstanzlich erfolgten Freispruch schied die Vorinstanz keine Verfahrenskosten aus. Die Beschuldigten werden in oberer Instanz vollumfänglich freigesprochen.