Somit seien die Zivilklagen selbst im Falle eines Schuldspruchs abzuweisen (pag. 1648). 20.3 Würdigung der Kammer Den Beschuldigten konnten die Vorwürfe des Landfriedensbruchs und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nicht nachgewiesen werden und die Beschuldigten sind entsprechend freizusprechen (vgl. E. 16.3 hiervor). Damit entfällt die Anspruchsgrundlage für die Zusprechung einer Genugtuung an die Strafund Zivilkläger I.________, J.________, K.________, L.________ und den Zivilkläger P.________. Die Zivilklagen sind folglich in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 Bst. b StPO abzuweisen.