20.2 Vorbringen der Parteien Wie bereits erwähnt, hielten die Straf- und Zivilkläger und der Zivilkläger in oberer Instanz an ihren Genugtuungsforderungen fest und beantragten die Bestätigung der erstinstanzlich zugesprochenen Genugtuungssummen (vgl. E. 5.5 hiervor). Seitens der Beschuldigten wurden die geltend gemachten Genugtuungsansprüche bestritten und die Abweisung beantragt. Es wurde moniert, die materielle Unbill sei mit Ausnahme im Fall des Straf- und Zivilklägers I.________ weder substantiiert behauptet noch begründet worden. Somit seien die Zivilklagen selbst im Falle eines Schuldspruchs abzuweisen (pag.