Die Vorinstanz erwog begründend, was mit einer harmlosen Verweigerung einer Personenkontrolle begonnen habe, habe in einem gewalttätigen Angriff auf die Beamten geendet, die sich letzten Endes mit dem mehrmaligen Einsatz von Gummischrot hätten verteidigen müssen. Die Polizisten seien durch die Meute völlig überrascht worden und der ca. 40- köpfigen bewaffneten und teilweise vermummte Gruppe auch zahlenmässig bei Weitem unterlegen gewesen. Ein solch gewalttätiges, rücksichtsloses und gefährliches Verhalten hätten sich selbst Polizisten nicht gefallen zulassen. 20.2 Vorbringen der Parteien