49 OR als erfüllt an und sprach den Vorgenannten jeweils eine Genugtuung in der Höhe von CHF 200.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 9. November 2019 zu. Soweit weitergehend – es wurde jeweils eine Genugtuung in der Höhe von CHF 500.00 beantragt – wies sie die Genugtuungsforderungen der sich als Privatkläger konstituierten Polizeibeamten ab. Die Vorinstanz erwog begründend, was mit einer harmlosen Verweigerung einer Personenkontrolle begonnen habe, habe in einem gewalttätigen Angriff auf die Beamten geendet, die sich letzten Endes mit dem mehrmaligen Einsatz von Gummischrot hätten verteidigen müssen.