Der Schaden, der am Polizeieinsatzfahrzeug entstanden ist, ist hinreichend belegt und beziffert (pag. 128 ff.). Vorliegend wurde die Beschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen. Den Beschuldigten konnte die Teilnahme an der Zusammenrottung nicht nachgewiesen werden, womit die Anspruchsgrundlage für die Zusprechung von Schadenersatz an die Straf- und Zivilklägerin entfällt und die Zivilklage abzuweisen ist.