__ AG freigesprochen, da weder nachgewiesen werden konnte, dass die Beschädigungen durch einen zusammengerotteten Haufen verursacht wurden noch, dass die Beschuldigten an einem solchen teilgenommen hätten (vgl. E. 17.4 hiervor). Eine individuelle Verursachung der entstandenen Beschädigungen am Extragzug durch den einzelnen Beschuldigten war demgegenüber nicht Gegenstand der Prüfung, womit eine allfällige zivilrechtliche Haftung nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Die Zivilklage ist folglich in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 Bst. d StPO auf den Zivilweg zu verweisen ist.