b StPO, S. 131). In der vorliegenden Angelegenheit kann somit – trotz fehlender Strafbarkeit – ein zivilrechtlicher Anspruch nicht vollständig ausgeschlossen werden und die Zivilklage ist in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 Bst. d StPO auf den Zivilweg zu verweisen. Die Beschuldigten wurden sodann auch vom Vorwurf der Sachbeschädigung zum Nachteil der M.________ AG freigesprochen, da weder nachgewiesen werden konnte, dass die Beschädigungen durch einen zusammengerotteten Haufen verursacht wurden noch, dass die Beschuldigten an einem solchen teilgenommen hätten (vgl. E. 17.4 hiervor).