Betreffend die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin N.________ AG teilt die Kammer demgegenüber den vorinstanzlichen Verweis auf den Zivilweg in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 Bst. d StPO. Die Beschuldigten wurden zwar rechtskräftig vom Vorwurf der Sachbeschädigung gemäss Ziff. 1 des Strafbefehls freigesprochen (vgl. E. 6 hiervor), allerdings erfolgte dieser Freispruch in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo». In solchen Fällen ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen, zumal das Zivilgericht nach Art. 53 des Schweizerischen Obligationen-