Die Straf- und Zivilklägerin Gemeinde T.________ hat ihre Zivilklage noch vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen und wurde von der Vorinstanz aus dem Verfahren entlassen (pag. 841; 856 ff.). Infolgedessen kommt Art. 122 Abs. 4 StPO zu tragen und es ist festzustellen, dass die (vormalige) Straf- und Zivilklägerin Gemeinde T.________ ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen hat und diese auf dem Zivilweg erneut geltend machen kann. Betreffend die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin N.__