Die Straf- und Zivilklägerin O.________ hielt mit Schreiben vom 14. August 2024 an dem bereits vorinstanzlich gestellten Schadenersatz fest (pag. 1538). Sie war an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung nicht anwesend. 19.3 Würdigung der Kammer Den Vorbringen der Verteidigungen ist insoweit zu folgen als moniert wurde, die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin Gemeinde T.________ sei von der Vorinstanz fälschlicherweise in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 Bst. d StPO auf den Zivilweg verwiesen worden. Die Straf- und Zivilklägerin Gemeinde T.__