1648). Die Verteidigungen der übrigen Beschuldigten verwiesen auf die soeben dargelegten Ausführungen, womit das zuvor Gesagte für die übrigen Beschuldigten gleichermassen gilt (pag. 1648). Die Straf- und Zivilklägerin M.________ AG hielt anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung an der Schadenersatzforderung fest und beantragte die Bestätigung der erstinstanzlich zugesprochenen Schadenersatzsumme. Begründend führte sie aus, die abgerissene Kopfstütze würde sich aus der Fotodokumentation des Zuges ergeben, womit die Beschädigungen erstellt seien (pag. 1646). Die Straf- und Zivilklägerin O.___