126 Abs. 1 Bst. b StPO abzuweisen, weil dem Beschuldigten C.________ die Sachbeschädigungen nicht hätten zugerechnet werden können. Gleiches gelte für die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin M.________ AG, wobei zudem die abgerissene Kopfstütze nicht genügend substantiiert belegt worden sei. Betreffend die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin O.________ habe dem Beschuldigten die Verursachung des Schadens am Polizeifahrzeug nicht nachgewiesen werden können, weshalb auch diese Zivilklage nicht auf den Zivilweg zu verweisen, sondern abzuweisen sei (pag. 1648).