Das eindrückliche Ausmass dieser Sachbeschädigungen sei mit Farbfotodokumentationen dokumentiert und auch die Höhe der jeweils entstandenen Schäden sei durch die Privatklägerschaft belegt worden. Die kumulativen Voraussetzungen von Schaden, Kausalzusammenhang, Widerrechtlichkeit und Verschulden seien erfüllt (zum Ganzen pag. 1251, S. 66 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).