Und selbst wenn von einer solchen Zusammenrottung ausgegangen werden könnte, liegen im Weiteren auch keine aktenkundigen Hinweise dafür vor, dass die Beschuldigten A.________, C.________, E.________ und G.________ ein Teil eben jener Zusammenrottung im Zug gewesen wären. Die blosse Anwesenheit im Extrazug, von welcher zumindest bei den Beschuldigten C.________, E.________ und G.________ ausgegangen werden dürfte – zumal sie sich am Bahnhof in T.________ befanden und man keine andere Wahl hatte, als in den Zug zu steigen, um nach Hause zu kommen – ist nicht ausreichend, um eine Teilnahme zu begründen. Gleiches gilt umso mehr für den Beschuldigten A.________.