__ hätten darlegen können, in der Untersuchung nicht einvernommen wurden, ist nicht nachvollziehbar. In oberer Instanz und nach rund 5 Jahren Zeitablauf war eine solche Befragung indes nicht mehr angezeigt. Soweit die Verteidigungen somit vorbrachten, dass keine Hinweise auf eine zusammengerottete Meute mit friedensstörender Grundstimmung im Extrazug vorliegen würden, muss ihnen gefolgt werden. Und selbst wenn von einer solchen Zusammenrottung ausgegangen werden könnte, liegen im Weiteren auch keine aktenkundigen Hinweise dafür vor, dass die Beschuldigten A.________, C.________, E.________ und G.________ ein Teil eben jener Zusammenrottung im Zug gewesen wären.