Der von Straf- und Zivilkläger I.________ festgestellte Lärm via Funkkanal ist als einziges Indiz nicht ausreichend, um von einer solchen Zusammenrottung auszugehen, vielmehr ist es notorisch, dass in einem Extrazug mit Fussballfans der Lärmpegel grundsätzlich erhöht ist. Hinzukommend hatte sich, wie oben dargelegt, die Stimmung im Zug nach Abfahrt rasch beruhigt. Dass die weiteren Personen im Zug, namentlich die beiden M.________ Security- Mitarbeiter und die beiden AP.________, welche allfällige Feststellungen zur Stimmung im Zug auf der Teilstrecke T.________-V.________ hätten darlegen können, in der Untersuchung nicht einvernommen wurden, ist nicht nachvollziehbar.