________ konnten die dokumentierten Sachbeschädigungen schliesslich festgestellt werden. Nach Ansicht der Kammer lässt sich mit Blick auf das soeben Dargelegte nicht erstellen, dass es ihm Zug zu einer Zusammenrottung mit einer friedensstörenden Grundstimmung gekommen ist und in dessen Rahmen die erstellten Sachbeschädigungen begangen worden sind. Der von Straf- und Zivilkläger I.________ festgestellte Lärm via Funkkanal ist als einziges Indiz nicht ausreichend, um von einer solchen Zusammenrottung auszugehen, vielmehr ist es notorisch, dass in einem Extrazug mit Fussballfans der Lärmpegel grundsätzlich erhöht ist.