Zur Stimmung in den Waggons der FC V.________ Fans (anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Straf- und Zivilkläger I.________ aus, den Fans hätten zwei Waggons des Zuges [insgesamt 4 Waggons] zur Verfügung gestanden, pag. 1646) gab er einzig an, er habe über den Mitarbeiter-Funk mitbekommen, wie es in den hinteren Wagen laut gewesen sei (pag. 216; pag. 1091 Z. 1 f.). Die beiden AP.________ hielten sich ebenfalls in der Zugspitze auf und die M.________ Security-Mitarbeiter AB.________ und AM.________ befanden sich laut Ereignisbericht nach Abfahrt des Zuges zunächst beim Straf- und Zivilkläger I.__