Ob die Beschädigungen dabei ausschliesslich auf der Teilstrecke T.________-V.________ verübt worden sind, kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen offenbleiben. Den Beschuldigten wird bezüglich der Phase 3 vorgeworfen, sie seien Teil der zusammengerotteten Meute gewesen, welche getragen von einer die Friedensordnung störenden Grundstimmung die (erstellten) Sachbeschädigungen am Extrazug begangen habe. Es ist somit zunächst zu beurteilen, ob es im Zug nach Abfahrt in T.________ überhaupt zu einer öffentlichen Zusammenrottung mit friedensstörender Grundstimmung gekommen ist. Gemäss dem Ereignisbericht der M.__