Ebenfalls fotografisch dokumentiert wurden die abgeklebten Kameras und die abgerissene Kopfstütze (pag. 219 f.). Die Sachbeschädigungen am Zug sind damit ohne Weiteres erstellt und wurden im Übrigen durch die Beschuldigten auch nicht bestritten. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, bestehen keine Hinweise dafür, dass bereits auf der Hinfahrt von V.________ nach AJ.________ Sachbeschädigungen am Zug erfolgt wären. Der Beschädigungszeitraum beschränkt sich folglich auf die Rückfahrt im Extrazug. Ob die Beschädigungen dabei ausschliesslich auf der Teilstrecke T.________-V.__