Die Verteidigung des Beschuldigten G.________ verwies anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung auf die Ausführungen der übrigen Verteidiger, womit die soeben dargelegten Vorbringen für den Beschuldigten G.________ gleichermassen Gültigkeit haben (pag. 1648). 17.3 Würdigung der Kammer Dem Ereignisbericht der M.________ AG vom 10. November 2019 kann entnommen werden, dass die Fans den Zug in V.________ in einem erbärmlichen Zustand hinterliessen, mit diversen Tags an Sitzen, Fenstern und Wänden sowie einer abgerissenen Kopfstütze eines Sitzes.