Die Verteidigung des Beschuldigten E.________ brachte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vor, es gebe keine Beweise dafür, von wem und wann die Schäden begangen worden seien. Der Beschuldigte E.________ habe sich nicht daran beteiligt und habe im Übrigen auch keine Zusammenrottung im Zug wahrgenommen. Im Weiteren verwies er auf die Ausführungen der Verteidigungen der Beschuldigten A.________ und C.________ (pag. 1648). Die Verteidigung des Beschuldigten G._____