Von den M.________ Security-Mitarbeitenden, die sich in der Mitte des Zuges befunden hätten, seien keine Sachbeschädigungen wahrgenommen worden und auch AL.________, dessen Aussagen die Vorinstanz als glaubhaft erachtet habe, habe keine Sachbeschädigungen und auch keine Zusammenrottung wahrgenommen. Es habe somit kein Zeuge eine Zusammenrottung im Zug geschildert, daneben gebe es auch keine Indizien für eine Zusammenrottung. Weiter seien die Schäden über die gesamte Zugkomposition verteilt gewesen, was aus der Fotodokumentation hervorgehe. Hätte es eine gewalttätige Meute gegeben, wäre nur ein «Tatort» zu erwarten.