Zweitens seien durch diese Zusammenrottung die Sachbeschädigungen entstanden. Drittens habe der Beschuldigte daran teilgenommen und viertens sei es in rechtlicher Hinsicht unwesentlich, dass er selbst keine Sachbeschädigung begangen habe. Die Akten würden die Fragen, ob es überhaupt zu einer Zusammenrottung im Zug gekommen sei und ob der Beschuldigte daran teilgenommen habe, nicht beantworten. Aus dem Ereignisbericht vom 10. November 2019 gehe demgegenüber hervor, dass sich die Stimmung im Zug schnell wieder beruhigt habe, auch wenn sie anfänglich nach der Abfahrt aufgebracht gewesen sei. Von den M._____