___ und G.________. Die Sachbeschädigungen im Zug seien sodann von der gleichen die Friedensordnung störenden Grundstimmung getragen worden und hätten dem Abreagieren nach den gewalttätigen Eindrücken des Gefechts mit der Polizei mit Steinhagel und Gummischrot gedient. Nachdem diese Sachbeschädigungen durch die zusammengerottete Meute begangen worden seien, sei auch diesbezüglich kein persönlich zurechenbarer Tatnachweis erforderlich (zum Ganzen pag. 1223, S. 38 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 17.2 Vorbringen der Parteien Trotz des bereits begründeten Freispruchs betreffend den Beschuldigten A.