59 den sei. Gestützt auf die Aussagen des Straf- und Zivilklägers I.________ sah sie es zudem als widerlegt an, dass bereits auf der Hinfahrt von V.________ nach AJ.________ Sachbeschädigungen begangen worden seien. Bezüglich der Beteiligung der Beschuldigten führte sie sodann aus, nach dem Vorfall von Phase 2 seien nach übereinstimmenden Ausführungen sämtliche Personen der Gruppierung in den Extrazug eingestiegen, namentlich auch die Beschuldigten A.________, C.________, E.________ und G.__